Wie wird das Vermögen bewertet?

Nach der Erbschaftsteuererform, die im Jahre 2009 in Kraft trat, sind alle Vermögensgegenstände nicht mehr mit historischen Werten, sondern mit dem Verkehrswert (Marktwert) am Todestag zu bewerten.

Für Immobilien wurden in Abhängigkeit der Immobilienart drei Bewertungsverfahren festgelegt, um den Verkehrswert zu bestimmen. Mindestwert ist jeweils der Wert des Grund und Bodens, der durch Multiplikation der Grundfläche mit dem Bodenrichtwert ermittelt wird. Vermietete Immobilien werden mit dem Ertragswertverfahren bewertet. Der Wert wird auf Basis der erzielten oder üblichen Miete ermittelt. Ein- und Zweifamilienhäuser werden nach dem Vergleichswertverfahren bewertet, wenn ein vergleichbarer Wert aus Verkäufen ähnlicher Immobilien vorliegt. Ansonsten ist das Sachwertverfahren zu verwenden, dem pauschalierte Kosten der Erstellung des Gebäudes zugrundeliegen. Mit einem Gutachten kann allerdings ein abweichender Wert belegt werden.

Betriebsvermögen wird nach speziellen Ertragswertverfahren bewertet. Mindestwert ist der Substanzwert – der Verkehrswert der einzelnen Wirtschaftsgüter des Betriebs.

Ab welchem Vermögen fällt Erbschaftsteuer an?

Ob Erbschaftsteuer anfällt, hängt von der Art der geerbten Vermögenswerte und den nutzbaren Steuervergünstigungen und Steuerbefreiungen ab.

Zunächst gelten in Abhängigkeit vom Verwandtschaftsverhältnis (erbschaftsteuerliche Steuerklassen) folgende persönliche Freibeträge:

Steuerklasse
I Ehegatten 500.000 € zzgl. 256.000 € Versorgungsfreibetrag,
ggf. zzgl. Zugewinnausgleich
II Kinder, Enkel 400.000 €
III Eltern, Geschwister 20.000 €
IV nicht Verwandte 5.000 €

Für geerbtes Vermögen unter diesen Freibeträgen fällt keine Erbschaftsteuer an.

Neben den Freibeträgen gibt es zahlreiche Vergünstigungen, um persönliche Härten zu vermeiden, beispielsweise für

  • Hausrat
  • „Familienwohnheim“
  • vermietete Immobilien
  • Betriebsvermögen

Ein selbst bewohntes Eigenheim (bis 200 qm Wohnfläche) bleibt steuerfrei, wenn es vom Erben weiterhin bewohnt wird.

Vermietete Immobilien bleiben zu 10 % steuerfrei. Betriebsvermögen bleibt zu 85 % – ggf. sogar zu 100 % – steuerfrei, wenn sich der Erbe in besonderer Weise zur Weiterbeschäftigung der Angestellten verpflichtet.

Wie hoch ist die Erbschaftsteuer?

Die Höhe der Schenkungssteuer wird durch Multiplikation eines Steuersatzes mit dem noch verbleibenden Vermögen ermittelt. Der Steuersatz liegt je nach Höhe des Vermögens und Verwandtschaftsverhältnis (erbschaftsteuerliche Steuerklasse, s.o.) zwischen 7% und 50%.

 

Welche Handlungsalternativen gibt es im voraus?

Die erbschaftsteuerlichen Konsequenzen hängen in hohem Maße von der testamentarischen Gestaltung ab. Diese sollte in Zusammenarbeit mit einem Rechtsanwalt oder Notar optimiert werden.

Des Weiteren ist zu prüfen, welche Konsequenzen eine Vorschenkung – ggf. unter Gewährung eines Nießbrauchsrechts – aus steuerlicher und persönlicher Sicht nach sich ziehen würde.

 

Erbschaft eingetreten – was nun ?

Die Erbschaft ist dem Finanzamt vom Erben innerhalb von drei Monaten nach Kenntnisnahme schriftlich anzuzeigen. Um sicherzustellen, dass das Finanzamt von einer Erbschaft erfährt, sind auch andere Stellen verpflichtet, diese dem Finanzamt anzuzeigen wie Kreditinstitute, Notare und Standesämter. Das Finanzamt fordert nach einer Wartezeit von einigen Monaten vom Erben die Abgabe einer Erbschaftssteuer-Erklärung an, allerdings nur dann, wenn zu erwarten ist, dass Erbschaftsteuer anfallen wird.

Ob Erbschaftsteuer anfällt, hängt von der Art der geerbten Vermögenswerte und den nutzbaren Steuervergünstigungen und Steuerbefreiungen ab. In jedem Fall kann gesagt werden, dass für Ehegatten zumindest bei einem Vermögenswert unter 500.000 € keine Erbschaftsteuer anfällt, bei Kindern liegt die Grenze bei 400.000 €.

Hinweis: In problematischen Fällen sollte frühzeitig ein Steuerberater oder Rechtsanwalt aufgesucht werden, da eine Ausschlagung eines Erbes nur innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntwerden der Erbschaft möglich ist.

Die gegebenen Informationen stellen lediglich grundsätzliche Aussagen zum Erbschaftsteuerrecht dar, die im Einzelfall nicht zutreffen mögen. Die steuerlichen Auswirkungen sind im Einzelfall zu prüfen.

 

zurück