Schenkungen gleich welcher Art – ob Geld oder andere Vermögenswerte – ob zwischen Eltern und Kindern, zwischen Ehegatten oder zwischen Fremden – unterliegen ab einer gewissen Höhe grundsätzlich der Schenkungssteuer. Je nach Beziehung des Schenkers zum Beschenkten bestehen jedoch hohe Freibeträge. Liegt der Wert des geschenkten Vermögens unter diesen Freibeträgen, wird keine Schenkungssteuer fällig.

Bei der Besteuerung einer Schenkung sind auch Schenkungen der letzten 10 Jahre zu berücksichtigen. Die Summe aller Schenkungen innerhalb von 10 Jahren muss unter den Freibeträgen liegen, damit keine Schenkungsteuer anfällt.

Persönliche Freibeträge

Verhältnis Ehegatte Kinder Eltern, Geschwister nicht Verwandte
Freibetrag 500.000 € 400.000 € 20.000 € 5.000 €

Neben den Freibeträgen gibt es zahlreiche Vergünstigungen, um persönliche Härten zu vermeiden, beispielsweise für

  • Hausrat
  • „Familienwohnheim“
  • vermietete Immobilien
  • Betriebsvermögen

Die Höhe der Schenkungsteuer wird durch Multiplikation eines Steuersatzes mit dem noch verbleibenden Vermögen ermittelt. Der Steuersatz liegt je nach Höhe des Vermögens und Beziehung zwischen Schenker und Beschenktem zwischen 7% und 50%.

Eine besondere Rolle im Rahmen von Schenkungen spielt die Übertragung von Vermögen von Eltern auf ihre Kinder im Vorgriff auf eine spätere Erbschaft, die sog. „vorweggenommene Erbfolge“. Wenn das Vermögen nicht völlig unentgeltlich, sondern teilweise entgeltlich bspw. gegen Gewährung einer Rente übertragen werden soll, kann dies neben schenkungssteuerlichen auch erhebliche einkommensteuerliche Konsequenzen haben. Auch hier hat der Gesetzgeber unter gewissen Voraussetzungen Vergünstigungen geschaffen, um die Zerschlagung des Vermögens durch die steuerlichen Konsequenzen zu vermeiden.

Die gegebenen Informationen stellen lediglich grundsätzliche Aussagen zum Erbschaftsteuerrecht dar, die im Einzelfall nicht zutreffen mögen. Die steuerlichen Auswirkungen sind im Einzelfall zu prüfen.

 

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