1. Unterscheidung freiberuflich – gewerblich

 

Zunächst ist zu unterscheiden, ob die geplante Tätigkeit freiberuflich oder gewerblich einzustufen ist. Die freiberufliche Tätigkeit ist auf bestimmte Berufsgruppen beschränkt. Darunter fallen Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Privatlehrer etc. Auch hiermit verwandte Berufe wie Krankenpflegedienste können unter bestimmten Voraussetzungen unter die Freiberuflichkeit fallen. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.

Für Freiberufler ergeben sich gegenüber gewerblichen Unternehmen einige Vorteile:

  • Keine Gewerbesteuerpflicht
  • Keine Pflicht zur Bilanzierung – unabhängig von der Unternehmensgröße (siehe „Buchführungspflicht“)

Gewerbliche Unternehmen haben Gewerbesteuer zu zahlen, sofern der Gewerbeertrag, der in etwa dem Gewinn entspricht, mehr als 24.300 € beträgt. Sie unterliegen der Bilanzierungspflicht, wenn der Umsatz über 500.000 € oder der Gewinn über 50.000 € liegt (siehe „Buchführungspflicht“).


2. Buchführungspflicht

 

Buchführung bedeutet vereinfacht ausgedrückt, dass regelmäßig alle Einnahmen- und Ausgabenbelege „kontiert“, d.h. bestimmten Buchführungskonten zugeordnet werden, in einer Buchführungs-Software erfasst werden und ggf. zu den vorgeschriebenen Zeitpunkten eine Umsatzsteuer-Voranmeldung über die Software elektronisch an das Finanzamt geschickt wird (siehe „Umsatzsteuerpflicht“). Zu unterscheiden ist zwischen der weniger aufwändigen Einnahmen-Überschuss-Rechnung und der recht aufwändigen Bilanzierung. Zur Bilanzierung sind bei Einzelunternehmen nur gewerbliche Unternehmen verpflichtet, deren Umsatz über 500.000 € oder Gewinn über 50.000 € liegt. Die übrigen Unternehmen können die Einnahmen-Überschuss-Rechnung wählen oder freiwillig bilanzieren.

Die Buchführung kann vom Unternehmer grundsätzlich selbst durchgeführt werden. Ob er dies tun will, hängt davon ab,

  • welche generellen Vorkenntnisse bzgl. Buchführung und Software-Bedienung,
  • ob die notwendige Zeit
  • und das Interesse an der „Bürotätigkeit“

vorhanden ist. Bei der Einrichtung der eigenen Buchführung kann der Steuerberater Hilfestellung leisten.

Alternativ wird die Buchführung von der Steuerberatungskanzlei übernommen. Hier kommen drei Methoden zur Auswahl:

1. Kontoauszüge
Der Unternehmer ordnet die Belege des Buchführungszeitraums den Kontoauszügen des Geschäftskontos zu und übergibt diese in einem Ordner an den Steuerberater.

2. Kontoauszugsmanager
Der Steuerberater erhält „online“ die Umsätze des Geschäftskontos in elektronischer Form. Der Unternehmer stellt die Belege in einem Ordner zusammen und übergibt ihn an den Steuerberater

3. Digitale Buchführung
Auch hier erhält der Steuerberater „online“ die Umsätze des Geschäftskontos in elektronischer Form. Die Belege werden eingescannt oder per Fax elektronisch dem Steuerberater zur Verfügung gestellt.


3. Umsatzsteuerpflicht

 

1. Allgemeines

Die Umsatzsteuer wird umgangssprachlich auch als „Mehrwertsteuer“ bezeichnet. Umsatzsteuerpflicht bedeutet auf der Verkaufsseite, dass der Unternehmer auf seinen Netto-Verkaufspreis die Umsatzsteuer aufschlägt, die Umsatzsteuer zusammen mit dem Netto-Verkaufspreis vom Kunden einnimmt und die Umsatzsteuer in regelmäßigen Abständen an das Finanzamt abführt. Im Gegenzug kann der Unternehmer auf der Einkaufsseite für bestimmte Einkäufe, bei denen er Umsatzsteuer gezahlt hat, diese als sog. Vorsteuer vom Finanzamt zurückfordern, indem er sie von der Umsatzsteuer aus der Verkaufsseite, die er an das Finanzamt abzuführen hat, abzieht.

Beispiel:
Verkauf Rechnung an den Kunden: 1.000 € zzgl. 190 € USt = 1.190 €
Einkauf Rechnung vom Lieferanten: 200 € zzgl. 38 € USt = 238 €
Abführung an das Finanzamt: 190 € – 38 € = 152 €

Der Unternehmer hat regelmäßig eine Umsatzsteuer-Voranmeldung an das Finanzamt abzugeben. Hier meldet er dem Finanzamt die getätigten Umsätze, die eingenommene Umsatzsteuer und die abziehbare Vorsteuer. Den Differenzbetrag hat er an das Finanzamt zu zahlen; bzw. er bekommt eine Erstattung, wenn die Vorsteuer die Umsatzsteuer übertroffen hat. Existenzgründer müssen üblicherweise monatlich eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben. Sie ist bis zum 10. Tag des Folgemonats einzureichen. Auf Antrag kann die Frist um einen Monat verlängert werden. Je nach Umsatzgröße setzt das Finanzamt ggf. eine vierteljährliche Voranmeldungsfrist fest. Die Umsatzsteuer-Voranmeldung muss elektronisch per Software an das Finanzamt übermittelt werden. Das kann über das Internet geschehen. Alle üblichen Softwareprogramme bieten entsprechende Schnittstellen.

 

2. Befreiungen von der Umsatzsteuerpflicht

Bestimmte Unternehmenstätigkeiten sind generell von der Umsatzsteuerpflicht befreit. Darunter fallen bspw. bestimmte heilberufliche Tätigkeiten, Kreditgewährung, Versicherung, Vermietung von Grundstücken. Ob Ihre geplante Tätigkeit unter die Befreiung fällt, ist im Einzelfall zu prüfen.
Ansonsten sind Unternehmen von der Umsatzsteuerpflicht befreit, wenn sie unter die „Kleinunternehmer-Regelung“ fallen.
Hierunter fallen Unternehmen, die

  • im ersten Unternehmer-Jahr voraussichtlich nicht mehr als 17.500 € Umsatz erzielen. Hierbei wird der Umsatz auf das ganze Jahr hochgerechnet, wenn das Unternehmen erst im laufenden Jahr gegründet wurde.
  • im vergangenen Jahr über 17.500 € gelegen hat ODER im laufenden Jahr ein Umsatz über 50.000 € erwartet wird.

Wahlweise kann auf die Kleinunternehmer-Regelung verzichtet werden. Die Folge ist, dass der Unternehmer dem Kunden Umsatzsteuer in Rechnung stellen und an das Finanzamt abführen muss, aber auch Vorsteuer aus seinen Einkäufen abziehen darf.

Vorteile der Kleinunternehmer-Regelung (Umsatzsteuer-Befreiung):

  • Private Kunden zahlen einen niedrigeren Preis. (Kunden, die selbst umsatzsteuerpflichtige Unternehmer sind, haben keinen Vorteil dadurch, dass ihnen keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wird, weil er sie als Vorsteuer abziehen könnten)
  • Die Abgabepflicht von monatlichen oder quartalsweisen Umsatzsteuer-Voranmeldungen und einer Umsatzsteuererklärung entfällt.

Nachteile:

  • Auf Ausgaben kann keine Vorsteuer geltend gemacht werden.
  • In der Außendarstellung wirkt die Umsatzsteuerbefreiung gegenüber unternehmerischen Kunden möglicherweise weniger professionell.

Unternehmerische Kunden profitieren in der Regel nicht von Ihrer Umsatzsteuerbefreiung, da sie die USt als Vorsteuer geltend machen können.
Daraus resultierend sollte derjenige die Umsatzbefreiung wählen, der

  • in erster Linie Privatpersonen als Kunden hat
  • keine hohen Ausgaben bzw. Investitionen hat
  • nicht in absehbarer Zeit über einen Umsatz von 17.500€ kommt.

 

4. Einkommensteuerpflicht

Die zu zahlende Einkommensteuer richtet sich bei Selbständigen nach dem Gewinn. Während bei einem Angestelltenverhältnis die Einkommensteuer als Lohnsteuer jeden Monat direkt vom Gehalt abgezogen und vom Arbeitgeber an das Finanzamt weitergeleitet wird, wird beim Selbständigen eine Einkommensteuer-Vorauszahlung vom Finanzamt festgesetzt. Diese basiert auf der Schätzung auf Grund der festgesetzten Einkommensteuererklärung des Vorjahrs.
Bei Existenzgründern wird in der Regel im ersten Jahr noch keine Vorauszahlung festgesetzt, d.h. dass die Einkommensteuer erst im nach hinein zu zahlen ist, wenn im Folgejahr die Erklärung eingereicht und daraufhin der Bescheid vom Finanzamt erlassen wurde. Die spätere Begleichung der Steuerschuld ist in der Liquiditätsplanung zu berücksichtigen.

5. Gründungszuschuss vom Arbeitsamt

Existenzgründer aus der Arbeitslosigkeit haben zunächst Anspruch auf einen Gründungszuschuss in Höhe des zustehenden Arbeitslosengeldes für 9 Monate zzgl. eines monatlichen Betrags von 300 € als Zuschuss zur sozialen Absicherung (Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung).

6. Businessplan

Für die Beantragung des Gründungszuschusses vom Arbeitsamt und von zinsbegünstigten Krediten wird die Einreichung eines Businessplans gefordert. Aber auch ohne die formale Erfordernis ist es bei einer Existenzgründung generell empfehlenswert, einen Businessplan aufzustellen, da hier systematisch zu den wichtigsten betriebswirtschaftlichen Bereichen der Unternehmensgründung Stellung zu beziehen ist. Zusätzlich sollte eine private Einnahmen/Ausgabenrechnung aufgestellt werden, um die Existenzsicherung zu gewährleisten. Das BMWi bietet auf seinen Internetseiten unter dem Link www.existenzgruender.de sehr hilfreiche Anleitungen und auch Software zur Erstellung eines Businessplans an.

7. Finanzierung

Sind Investitionen erforderlich sind, für die Kredite aufgenommen werden müssen, so werden von der KfW-Bank und der NRW-Bank begünstigte Kredite angeboten.

Begünstigungen bestehen in Form von

  • Zinsbegünstigte Darlehen
  • Teilweise Haftungsübernahme

Die Kredite sind nur über eine Hausbank zu beantragen. Der Steuerberater kann die Bewertung von verschiedenen Darlehensangeboten anbieten. Da der persönliche Eindruck des Existenzgründers oft mitentscheidend für die Zusage eines Kredits und die Zinskonditionen ist, kann der Steuerberater ein Coaching vor dem Bankengespräch und die Teilnahme am Bankengespräch anbieten.


8. Private Absicherung

 

Für einen Selbständigen ist die private Absicherung durch eine Kranken- und Pflegeversicherung – ggf. inklusive einer Krankentagegeldversicherung, durch Rentenversicherungen und ggf. auch durch eine Berufsunfähigkeits- und eine Arbeitslosenversicherung dringend zu empfehlen und in die private Einnahmen/Ausgabenrechnung einzukalkulieren.

 

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