Soll ein Unternehmen mit mehreren Personen gegründet werden, so handelt es sich um eine Gesellschaftsgründung. (Bei der GmbH besteht allerdings der Sonderfall, dass diese auch mit einer einzigen Person gegründet werden kann.)


1. Auswahl der Gesellschaftsform

 

Die gebräuchlichen Gesellschaftsformen sind:

  • GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts)
  • OHG (offene Handelsgesellschaft)
  • KG (Kommanditgesellschaft)
  • GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)
  • UG (Unternehmergesellschaft)
  • AG (Aktiengesellschaft)
  • GmbH & Co. KG
  • Ltd. (Limited)

Die üblichen Unterscheidungsmerkmale sind:

  • Haftung
  • Kapitalbedarf
  • vorhandenes Eigenkapital
  • Gründungskosten
  • Außenwirkung
  • Besteuerung

Darüber hinaus sollten aber auch die dauernden Folgekosten und die steuerliche Langzeitwirkung nicht außer Acht gelassen werden. Welche Kriterien für die Auswahl der Unternehmensform im Einzelfall tatsächlich ausschlaggebend sind, ist sehr sorgfältig zu prüfen. Ggf. ist ein Fachanwalt für Wirtschaftsrecht in die Entscheidungsfindung einzubeziehen.


2. Steuerliche Pflichten

 

1. GbR

Für die

  • Unterscheidung Freiberufler – gewerbliches Unternehmen
  • Buchführungspflicht
  • Umsatzsteuerpflicht
  • Einkommensteuerpflicht

gelten grundsätzlich die Aussagen zum Einzelunternehmen.

Bzgl. der Einkommensteuerpflicht ist zu ergänzen, dass die GbR als eine Form der Personengesellschaft selbst nicht einkommensteuerpflichtig ist. Innerhalb der GbR wird lediglich der Gewinn festgestellt und den einzelnen Gesellschaftern zugeordnet. Einkommensteuerpflichtig sind stattdessen die einzelnen Gesellschafter. Sie haben den aus der GbR zugewiesenen Gewinn als Einkünfte im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung anzusetzen und zu versteuern.

Für die GbR ist jeweils im Folgejahr eine „gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellungserklärung“ abzugeben. Hier wird der Gewinn der GbR insgesamt ermittelt und auf die Gesellschafter verteilt. Das Betriebsstätten-Finanzamt erlässt daraus den Feststellungsbescheid. Dieser wird dem Empfangsbevollmächtigten der Gesellschaft und auch den Finanzämtern der einzelnen Gesellschafter übermittelt, die für die Einkommensteuer-Festsetzung der Gesellschafter zuständig sind. Der Gewinn aus der GbR wird in den Einkommensteuererklärungen der einzelnen Gesellschafter mit angesetzt.
Für gewerbliche Unternehmen ist daneben eine Gewerbesteuer-Erklärung abzugeben. Sofern die Gesellschaft nicht von der Umsatzsteuerpflicht befreit ist, ist auch eine Umsatzsteuer-Erklärung abzugeben, die die regelmäßigen Umsatzsteuer-Voranmeldungen und ggf. erforderliche Änderungen zum Jahresende berücksichtigt.


2. OHG, KG

Die OHG und die KG sind auf Grund der vorgeschriebenen Eintragung im Handelsregister zur Bilanzierung verpflichtet. D.h. an die dauernde Buchführung und den Jahresabschluss werden weitaus höhere Anforderungen gestellt als an eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Jährlich ist eine Handelsbilanz beim Handelsregister sowie eine Steuerbilanz bzw. eine steuerliche Ableitung der Handelsbilanz beim Finanzamt einzureichen. Es besteht grundsätzlich Gewerbesteuerpflicht. Auch die OHG und die KG sind als Personengesellschaften selbst nicht einkommensteuerpflichtig. Innerhalb der Gesellschaft wird lediglich der Gewinn festgestellt und den einzelnen Gesellschaftern zugeordnet. Die Gesellschafter haben den Gewinn als Einkünfte im Rahmen ihrer Einkommensteuerfestsetzung zu versteuern.


3. GmbH

Die GmbH ist auf Grund ihrer Rechtsform zur Bilanzierung verpflichtet und wird als gewerbliches Unternehmen eingestuft. Es besteht Gewerbesteuerpflicht. Die GmbH ist selbst steuerpflichtig. Vom Jahresgewinn sind 15% Körperschaftsteuer zu zahlen – unabhängig davon, ob er an die Gesellschafter ausgeschüttet wird oder im Unternehmen verbleibt. Wird der Gewinn an die Gesellschafter ausgeschüttet, haben die Gesellschafter den Gewinn als Kapitaleinkünfte im Rahmen ihrer Einkommensteuerfestsetzung zu versteuern. Der Gewinn ist allerdings als Ausgleich zur Körperschaftssteuer nur zu 60% anzusetzen bzw. unterliegt der Abgeltungssteuer von 25%..

 

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