Abgestimmt auf Ihre persönliche Situation und Ihren Bedarf erstellen wir für Sie die Einkommensteuererklärung.

Ihr Vorteil:

  • Rechtssichere Erstellung der Erklärung
  • Ausschöpfen der steuerlichen Möglichkeiten
  • Wir nehmen Ihnen die lästige Arbeit ab!

 

 

Häufige Fragen an den Steuerberater


Muss eine Einkommensteuer-Erklärung abgegeben werden?

Welche Fristen sind bei der Abgabe der Einkommensteuer-Erklärung zu beachten?
Welche Unterlagen benötigt der Steuerberater?
Wann kommt es zu Steuererstattungen, wann zu Steuernachzahlungen?
Mit welchem Honorar muss ich rechnen?


Muss eine Einkommensteuer-Erklärung abgegeben werden?

Bei Angestellten wird die zu zahlende Einkommensteuer als Lohnsteuer jeden Monat direkt vom Lohn abgezogen und vom Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführt. Die Lohnsteuer wird so berechnet, dass die üblichen Pauschalen und Freibeträge wie Werbungskosten, Sparerfreibetrag, Pauschalen bei Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen bereits einkalkuliert sind. D.h. wenn die Pauschalen nicht überschritten werden, ist weder eine Nachzahlung noch eine Erstattung zu erwarten. Die Steuer ist damit bereits entrichtet, und der Angestellte grundsätzlich nicht mehr zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.

In vielen Fällen ist ein Angestellter allerdings trotzdem zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet wie bspw.:

  • Nebeneinkünfte über 410 € im Jahr
  • Lohnersatzleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld)
  • ausländische Einkünfte (z.B. ausländische Zinsen/Dividenden)
  • mehrere Arbeitgeber
  • ein Freibetrag wurde auf der Lohnsteuerkarte eingetragen
  • Einkünfte aus Steuerklasse V oder VI erhalten
  • besondere Veranlagung im Jahr der Eheschließung
  • weitere Sonderfälle

Auch wenn keine Verpflichtung zur Abgabe besteht, ist es in zahlreichen Fällen ratsam, eine Steuererklärung abzugeben. Darunter fallen bspw:

  • Werbungskosten über 1.000 €
  • nicht das ganze Jahr angestellt
  • Heirat
  • Geburt eines Kindes
  • Verluste sind entstanden
  • Spenden und andere Sonderausgaben
  • außergewöhnliche Belastungen (hohe selbst getragene Krankheitskosten, Scheidungskosten, etc.)
  • Handwerkerleistungen in Anspruch genommen



Welche Fristen sind bei der Abgabe der Einkommensteuer-Erklärung zu beachten?

Die Einkommensteuer-Erklärung ist im Grundsatz bis zum 31. Mai des Folgejahres abzugeben. Eine Fristverlängerung kann formlos beim zuständigen Finanzbeamten beantragt werden. Wurde die Frist versäumt, fordert das Finanzamt in der Regel die Erklärung mit einer neuen Fristsetzung an. Das Finanzamt kann einen Verspätungszuschlag festlegen und auch die Steuer auf Basis einer Schätzung festsetzen. Wenn die Erklärung durch einen Steuerberater erstellt wird, wird generell eine Fristverlängerung bis zum 31. Dezember des Folgejahres gewährt. Ab der Erklärung 2018 werden sich diese Fristen ändern.


Welche Unterlagen benötigt der Steuerberater?

Üblicherweise werden folgende Unterlagen und Nachweise benötigt:

  • Einkommensteuer-Erklärung des Vorjahrs
  • Einkommensteuer-Bescheide der letzten drei Jahre – insbesondere bei Kirchensteuerpflicht
  • Versicherungsbelege (Kranken,- Pflege-, Kapitallebens-, Risikolebens-, Berufsunfähigkeits-, Unfall-, Privathaftpflicht-, Kfz-Haftpflicht-Versicherungen)
  • Riesterbescheinigungen
  • Spendenbescheinigungen
  • Krankheitskosten, soweit ungewöhnlich hoch und selbst getragen
  • Rechnungen über Haushaltsnahe Dienstleistungen / Handwerkerrechnungen (soweit nicht bar bezahlt, sondern überwiesen)
  • Behinderten-Ausweis
  • Rentenbezugsmitteilungen
  • Bescheinigung über Arbeitslosengeld

Kinder

  • Nachweise über Kinderbetreuungskosten
  • Kinder ab 18 Jahren: Ausbildungsbescheinigungen

Angestellte

  • Lohnsteuerbescheinigungen
  • Nachweise über Werbungskosten (soweit selbst getragen: Computer, Fachliteratur, Fortbildungskosten, Umzugskosten, Bewerbungskosten, Reisekosten, Telefonkosten, Steuerberaterkosten, Beiträge zu Berufsverbänden, doppelte Haushaltsführung, Arbeitszimmer etc.)

Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit

  • Nachweise über Einnahmen und Ausgaben

Vermietung und Verpachtung

  • Mieteinnahmen, Umlagen, Ausgaben


Wann kommt es zu Steuererstattungen, wann zu Nachzahlungen?

Bei Angestellten wird die zu zahlende Einkommensteuer als Lohnsteuer jeden Monat direkt vom Lohn abgezogen und vom Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführt. Die Lohnsteuer wird so berechnet, dass die üblichen Pauschalen und Freibeträge wie Werbungskosten, Sparerfreibetrag, Pauschalen bei Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen bereits einkalkuliert sind. D.h. wenn die Pauschalen nicht überschritten werden, ist weder eine Nachzahlung noch eine Erstattung zu erwarten.

Werden die Pauschalen überschritten, kommt es zu Steuererstattungen, da mehr Lohnsteuer während des Jahres abgeführt wurde, als tatsächlich an Einkommensteuer zu zahlen ist. Ändern sich während des Jahres die Lebensverhältnisse (z.B. Wechsel des Arbeitgebers), kann die Steuererstattung sehr schnell erheblich anders ausfallen als in den Vorjahren.

Wurden Freibeträge auf der Lohnsteuer eingetragen, kann es ggf. zu einer Steuernachzahlung kommen. Durch Freibeträge wird weniger Lohnsteuer während des Jahres abgeführt. Wenn die Gründe für die Freibeträge nicht in entsprechender Höhe eingetreten sind, dann ist die tatsächlich zu zahlende Einkommensteuer höher als die während des Jahres abgeführte Lohnsteuer. Der Differenzbetrag ist nachzuzahlen.


Mit welchem Honorar muss ich rechnen?

Um Sie vor späteren Gebühren-Überraschungen zu verschonen, ist es uns ein Anliegen, Sie über etwaige entstehende Gebühren zu informieren.

Als Steuerberater sind wir verpflichtet, nach der Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (StBVV) abzurechnen. Diese schreibt für diverse Dienstleistungen jeweils einen Rahmen vor, in dem abzurechnen ist.

Je nach Dienstleistung wird nach zugrunde liegendem Wert (Wertgebühr) oder nach Zeitaufwand abgerechnet. Für regelmäßige Dienstleistungen (z.B. Buchhaltung oder Beratung) kann stattdessen eine Pauschalgebühr vereinbart werden.

Die Wertgebühr wird ermittelt aus dem Gegenstandswert und eines je nach Tätigkeit festgelegten Rahmens (Zehntelwertes) aus der entsprechenden Gebührentabelle. Bei einer Einkommensteuer-Erklärung richtet sich der Gegenstandswert nach der Höhe der Einkünfte bzw. der Einnahmen. Er richtet sich nicht nach der Höhe von Steuererstattungen.

Der Steuerberater darf grundsätzlich nicht auf Erfolgsbasis – d.h. in Abhängigkeit von Steuererstattungen bzw. –Nachzahlungen – abrechnen, sondern auf Basis seiner geleisteten Tätigkeit.

Die Zahlung der Gebühren ist direkt nach Erstellung der Erklärung fällig, nicht erst nach Erhalt des Steuerbescheids.

Genauere Informationen zur Gebührenordnung erhalten Sie bspw. auf den Internet-Seiten der Bundessteuerberaterkammer unter „Ihr Steuerberater“. Hier wird auch eine entsprechende Broschüre zum Download angeboten.

 

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